Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Fischer Chemicals AG

1. Allgemeines
Die FISCHER CHEMICALS AG (nachfolgend "FISCHER") verfügt über eine Bewilligung der Swissmedic, Arzneimittel im Grosshandel abzugeben, zu importieren und zu exportieren. Im Verhältnis zu den Kunden von FISCHER gelten die nachstehenden Bedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, und sie gehen allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers auch ohne Widerspruch vor. Vorbehalten bleiben abweichende, im Einzelfall zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch FISCHER entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Diesfalls gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.

2.2 Soweit die Verkaufsmitarbeiter von FISCHER mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Massangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind unbeachtlich.

2.3 Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist.

2.4 Werden nach dem Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere früherer Zahlungsverzug bekannt, die nach pflichtgemässem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung der Solvenz schliessen lassen, ist FISCHER berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort zur Zahlung fällig werden.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1 Für die Festlegung der Lieferkonditionen werden die International Commercial Terms (Incoterms 2010) sowie deren Anpassungen angewendet.

3.2 FISCHER bemüht sich, die Warensendungen termingerecht auszuführen; die angegebenen Lieferfristen oder -termine sind für sie jedoch unverbindlich. Eine etwaige Überschreitung der Lieferfristen oder -termine gibt dem Käufer nicht das Recht, die Lieferung zurückzuweisen oder Schadenersatz zu beanspruchen. Eine verspätete Lieferung kann indessen abgelehnt werden, sofern der Termin zur Leistung ausdrücklich im Sinne eines Fixgeschäftes als verbindlich vereinbart wurde.

3.3 Für durch Force Marjeur / Vertragsstörungen / Importrestriktionen eintretende Schäden wie auch für solche, die aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen zur Verzögerung oder unterbleibender Lieferung führen, haftet FISCHER nicht. FISCHER verpflichtet sich jedoch, etwaige Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den Käufer abzutreten.

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.1 Versandweg und -mittel sind der Wahl von FISCHER überlassen. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Erteilt der Käufer besondere Versandanweisungen, ergehen dadurch entstehende Mehrkosten zu seinen Lasten.

4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.3 Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit einem Fahrzeug von FISCHER erfolgt. Für Schäden, die an der Ware, durch Verlust der Ware oder sonstwie nach dem Verlassen des Auslieferungslagers entstehen, haftet FISCHER somit nicht, und zwar unabhängig davon, ob den Transporteur oder sein Personal daran ein Verschulden trifft.

4.4 Die Entsorgung der Verpackung ist Sache des Käufers.

5. Preise und Zahlung

5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt zu den bestätigten Preisen. Preisänderungen für Folgeaufträge bleiben vorbehalten.

5.2 Zahlungen sind in der fakturierten Währung zu leisten, und zwar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, bzw. gemäss den vereinbarten Konditionen.

5.3 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der Kosten ein, z.B. durch eine Preisänderung der Lieferanten, ist FISCHER berechtigt, bei solchen Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden sollen, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem solchen Fall der Preis um mehr als 10 % ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.4 Ändert zwischen dem Angebots- und dem Lieferzeitpunkt der Zolltarife für die Ware gemäss Vertrag, so kommt der Zolltarif zum Lieferzeitpunkt zur Anwendung. Bei Lieferung nach Incoterms 2010 DDP (Delivered Duty paid) kann der geänderte Zolltarif nachbelastet werden, wenn der Tarif in obiger Frist um mehr als 5% erhöht wurde.

5.5 Ist der Käufer mit einer Zahlung an FISCHER in Verzug, behält sich FISCHER das Recht vor, nach eigenem Ermessen und ohne setzen einer Nachfrist, die Lieferung der restlichen verkauften Menge zu verweigern oder eine Vorauszahlung für diese Menge zu verlangen.

5.6 Überschreitet der Käufer das vereinbarte Zahlungsziel, schuldet er Verzugszinsen, die 5 % über dem Leitzins/pa (Mindestbietungssatz des Hauptrefinanzierungsinstruments) der Staatsbank des Landes, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, liegen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Ware auf dem Transport oder beim Käufer entbinden diesen nicht von der Einhaltung der Zahlungstermine.

5.7 Eine Verrechnung gegenüber Ansprüchen von FISCHER ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Käufers zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann der Käufer nicht geltend machen.

6. Patente

6.1 Stellt FISCHER dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und sind ausschliesslich für Labor- und Entwicklungszwecke zu verwenden. Der Käufer ist vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der Patentrechte, welche in seinem Land Gültigkeit haben. (z.B. Europa Richtlinie 2004/27 Artikel 10; Schweizer Patentrecht)

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschliesslich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich FISCHER das Eigentum an seinen Warenlieferungen vor, die nur im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr veräussert werden dürfen.

7.2 Durch Verarbeitung der Ware erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschliesslich für FISCHER. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich FISCHER und der Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf FISCHER übergeht, welche die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

7.3 Die Verkäuferin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Sitz des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf weiter verarbeitete Ware.

8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Der Käufer hat die Ware nach Erhalt sofort zu prüfen und allfällige Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen spätestens binnen acht Tagen, in jedem Falle aber vor Verwendung oder Verarbeitung FISCHER schriftlich mitteilen. Beanstandungen einer Lieferung heben die Annahmen sowie die Zahlungspflicht nicht auf. Beanstandungen wegen versteckter Mängel werden längstens innert sechs Monaten ab Lieferdatum entgegen genommen. Bei später eingegangene Beanstandungen wegen versteckter Mängel lehnt FISCHER jegliche Gewährleistung ab.

8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von FISCHER die Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift.

8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, ansonsten die Gewährleistung entfällt. Bei Zweifeln über die Berechtigung der Mängelrüge darf FISCHER zunächst ein Gutachten des Lieferanten einholen.

8.4 Wenn FISCHER die gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt,
- ohne einen feststehenden Mangel zu beheben,
- oder beweisen kann, dass die Beanstandung nicht gerechtfertigt ist,
- oder Ersatz zu liefern,
- oder wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich ist
- oder von FISCHER abgelehnt wird,
steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandel) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
zu verlangen.

8.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung
- Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Empfehlungen oder Anwendungsvorschriften des Herstellers
- Fehlerhafte, nicht von FISCHER vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Wartung, Veränderung oder Reparatur
- Ungeeignete Betriebsmittel
- Fehlerhafte Lagerung oder Transport oder sonstige unsachgemässe Behandlung durch den Käufer oder Dritte
- natürliche Abnützung

8.6 Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine erhebliche schriftlich zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er Schadenersatz nur insoweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Die Haftung für etwaige Folgeschäden durch die Applikation der Substanzen ist wegbedungen.

9. Force Majeur / Vertragsstörungen / Importrestriktionen etc.
9.1 Ausfälle durch Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren oder Unwetter, Streiks, Unruhen, Krieg, behördliche Weisungen/Verfügungen und allgemein Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von ihrer Verpflichtung zur Lieferung, beziehungsweise Lieferungsannahme. Wird die Lieferung oder Annahme für mehr als ein Monat verzögert, so haben sich Käufer und FISCHER über das weitere Vorgehen zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann frühestens nach einem weiteren Monat das zuständige Gericht gemäss den Schlussbestimmungen dieser Bedingungen angerufen werden.

9.2 Der Käufer hat mangels ausdrücklicher schriftlicher anderer Abrede Einfuhr und/oder Inverkehrssetzungsgenehmigung auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu beschaffen. Für Importbeschränkungen und andere behördliche Anordnungen ähnlicher Natur, die nach Vertragsabschluss eintreten, hat der Käufer einzustehen.

10. Haftung
10.1 Die Haftung von FISCHER richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf grobem Verschulden von FISCHER oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen.

10.2 Ansprüche aus dem Produktehaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen der vorstehenden Bedingungen wie auch die Vereinbarung abweichender Bestimmungen im Einzelfalle bedürfen der Schriftform; letztere gelten nur für das einzelne Geschäft.

11.2 Die vorstehenden Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

11.3 Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschliesslich nach schweizerischem materiellen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4 Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich 8. FISCHER ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

Im September 2018

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